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Allgemeine Verkaufs-, Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klangkultur, vertreten durch Geschäftsführer Jakob Krell, Neißestrasse 7a, 67574 Osthofen

1. Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen – in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung – gelten für sämtliche Angebote und Vertragsverhältnisse über Waren, Lieferungen und sonstige Leistungen der Klangkultur  (im folgenden Klangkultur oder Verkäufer). Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(3) Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Andere Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Klangkultur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Angebot und Vertragsschluß
(1) Die Angebote der Verkäufer sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen, sämtliche Bestellungen sowie Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Verkäufer.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Ihre Bestellung und damit Ihr Vertragsangebot geben Sie ab, indem Sie nach erfolgter Prüfung und Bestätigung der Angaben zu den bestellten Waren und Ihren persönlichen Daten einschließlich Rechnungsanschrift die Bestellung telefonisch, per Telefax, per E-Mail oder Post übermitteln.

3. Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise berechnen sich nach der Nettopreisliste von Klangkultur, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Gültigkeit hat, zzgl. jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und Versandkosten, falls nichts anderes angegeben ist. Sofern der Kunde Spezialverpackung wünscht oder eine solche erforderlich ist, werden zusätzliche Verpackungskosten berechnet.
(2) Nach Vereinbarung sind Zahlungen per Vorkasse, Bankeinzug oder Barzahlung zu leisten.

4. Gefahrübergang / Versand
(1) Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Kunden versandt. Versandart und Transportmittel wählt Klangkultur aus. Die Gefahr der Ware geht auf den Kunden über, sobald das Versandunternehmen die Ware dem Kunden ausgehändigt hat.
(2) Durchsetzung und Sicherung von Ansprüchen aufgrund von Transportschäden gegenüber den Transportunternehmen obliegen dem Kunden. Klangkultur wird den Kunden bei Geltendmachung seiner Ansprüche unterstützen, insbesondere alle erforderlichen Informationen erteilen und eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen abtreten, soweit solche bestehen. Im letztgenannten Fall macht der Kunde die Ansprüche auf eigene Kosten und eigenes Risiko geltend. Klangkultur behält sich die Form der Verpackung vor, sei es hinsichtlich der Originalverpackung des Herstellers oder einer eigenen Verpackung.
(3) Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich. Klangkultur ist berechtigt, vor Ablauf einer angegebenen oder vereinbarten Lieferzeit zu leisten oder zu liefern. Klangkultur ist auch berechtigt, in zumutbarem Umfang Teilleistungen zu erbringen.
Wenn die geschuldete Leistung oder Ware nicht verfügbar ist, ohne dass Klangkultur dieses zu vertreten hat, ist Klangkultur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn die Lieferung von Klangkultur aus Gründen höherer Gewalt (z. B. Krieg, Embargo, umfassender Ausfall der Verkehrswege, Streik usw.) unmöglich wird. In einem solchen Fall erhält der Kunde unverzüglich Nachricht. Eventuell bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet. Weitere Ansprüche gegen Klangkultur sind ausgeschlossen.
(4) Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Dieses gilt auch, wenn der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert wird. Dann geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

5. Untersuchungspflicht
(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen, Beanstandung wegen Zuweniglieferungen oder Falschlieferungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Ware ist umgehend nach Empfangnahme durch den Kunden oder seinen Beauftragten auf Transportschäden zu untersuchen. Feststellbare Transportschäden sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verpackungsschäden muss sich der Kunde bei Annahme der Ware von dem Transportunternehmen schriftlich bestätigen lassen.
(2) Nimmt der Kunde die Ware oder den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels an, stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachstehend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese ausdrücklich und schriftlich unverzüglich nach Empfang der Ware vorbehält.
(3) Gewährleistungsansprüche wegen bestehender Transportschäden stehen dem Kunden nur zu, wenn er seiner Untersuchungs- und Anzeigepflicht gemäß §2 Ziffer 3 nachgekommen ist. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher gem. §13 BGB ist.

6. Rechte des Käufers wegen Mängel
(1) Die Gewährleistungsfrist für neue Sachen beträgt 24 Monate. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang zu laufen. Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Sachen beträgt ein Jahr. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des §14 BGB, so beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Sachen ein Jahr und für gebrauchte Sachen sechs Monate ab Gefahrübergang.
(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Klangkultur nicht befolgt, schuldhafte oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäßen Einbau sowie Verwendung ungeeigneten Zubehörs oder Änderungen der Originalteile durch den Kunden oder einem von Klangkultur nicht beauftragten Dritten zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ein auf Gebrauch beruhender Verschleiß ist von der Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen.
(3) Der Käufer muß Klangkultur Mängel unverzüglich nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Klangkultur unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle eines Mangels, hat Klangkultur nach eigener Wahl das Recht auf Nacherfüllung oder Ersatzlieferung. Sollte die Nacherfüllung zwei Mal fehlschlagen, hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen.
(5) Weitergehende Schadenersatzansprüche sind, soweit das Gesetz dieses zulässt, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens durch Klangkultur.
(6) Die Haftung von Klangkultur entfällt, wenn ein Schaden durch Organisationsfehler oder bei unzureichender Datensicherung oder Information durch den Kunden verursacht ist.
(7) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(8) Ansprüche wegen Mängel stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

7. Unberechtigte Mängelrüge
(1) Stellt sich bei der Prüfung einer Mängelrüge des Kunden heraus, dass ein Mangel nicht vorlag, hat der Kunde Klangkultur den durch die Prüfung entstandenen Aufwand nach den jeweils aktuellen Vergütungssätzen von Klangkultur oder mangels Vorliegen einer solchen Taxe nach den tatsächlich entstandenen Kosten für die Inanspruchnahme der Überprüfungsleistung zu ersetzen.

8. Veränderungen der Ware
(1) Klangkultur darf die Ware dem technischen Fortschritt entsprechend verändern oder verbessern, ohne dass dies dem Kunden zuvor mitgeteilt wird, sofern Funktion und Form der Ware nicht nachhaltig beeinträchtigt oder verändert werden. Klangkultur ist berechtigt, das Nachfolgemodell des bestellten Modells auszuliefern, wenn das bestellte Modell nicht mehr lieferbar ist und es sich in Funktion oder Form nicht nachhaltig von dem Nachfolgemodell unterscheidet. Dies gilt auch für den etwaigen Fall einer Nacherfüllung bei Vorliegen eines Mangels.

9. Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen in Verträgen des Kunden mit Klangkultur oder in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt und der sonstigen Bestimmungen in Vertrag und AGB nicht berührt.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(3) Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Leistungen aus der mit der Firma Klangkultur bestehenden Geschäftsbeziehungen ist Worms, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dieses gilt auch für Klagen von Klangkultur gegen den Kunden soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(4) Alle Vereinbarungen, die Klangkultur verpflichten sollen, gelten nur im Falle schriftlicher Bestätigung, wobei Internet- oder Telefaxübermittlung ausreichend sind.

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